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   VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26   

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VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26 (https://dejure.org/2014,8320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.04.2014 - 12 ZB 14.26 (https://dejure.org/2014,8320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. April 2014 - 12 ZB 14.26 (https://dejure.org/2014,8320)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26
    Hierunter fallen alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9/03 - BVerwGE 120, 116 ff. - juris Rn. 18; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12/09 - BVerwGE 136, 185 ff. - juris Rn. 22; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - BVerwGE 141, 77 ff. - juris Rn. 20 f; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25/11 - BVerwGE 145, 257 ff. - juris Rn. 17).

    Eine einheitliche Leistung liegt nur dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen Bedarfs dient (BVerwG, U.v. 29.1.2004, a.a.O., juris Rn. 27).

    Hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass immer dann, wenn bereits eine Maßnahme der Jugendhilfe erfolgt ist, jede weitere in diesem Fall erbrachte Jugendhilfeleistung eine einheitliche Leistung darstellt (BVerwG, U.v. 29.1.2004, a.a.O., juris Rn. 23).

    Daher besteht in diesem Zusammenhang auch kein Bedarf an einem Fortbestand der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, auf den die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einheitlichen Leistungsbegriff gerade abstellt (BVerwG, U.v. 29.1.2004, a.a.O., Juris Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2004 (a.a.O., juris Rn. 21) unter anderem diese Vorschrift als Argument dafür herangezogen, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff eine Gesamtbetrachtung der zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nötigen (ggf. verschiedenen) Maßnahmen und Hilfen erfordert.

    Hieraus lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht der Schluss ziehen, dass Leistungen der Jugendhilfe, die mit einer zeitlichen Unterbrechung von bis zu drei Monaten erbracht werden, zwingend als eine einheitliche Leistung zu bewerten sind; vielmehr setzt diese Annahme, wie bereits dargelegt, weiterhin voraus, dass diese der Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs dienen (BVerwG, U.v. 29.1.2004, a.a.O. - juris Rn. 18).

    2.2 Entsprechend vorstehenden Ausführungen liegt auch die von der Beklagten gerügte Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (5 C 9.03) und vom 19. Oktober 2011 (5 C 25/10) nicht vor, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Beklagte insoweit ihrer Darlegungspflicht Genüge getan hat.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26
    Hierunter fallen alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9/03 - BVerwGE 120, 116 ff. - juris Rn. 18; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12/09 - BVerwGE 136, 185 ff. - juris Rn. 22; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - BVerwGE 141, 77 ff. - juris Rn. 20 f; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25/11 - BVerwGE 145, 257 ff. - juris Rn. 17).

    Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, endet die Zuständigkeit des früheren Trägers jedoch unter anderem dann, wenn die Leistung eingestellt und eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (BVerwG, U.v. 19.10.2011, a.a.O. - juris Rn. 37).

    2.2 Entsprechend vorstehenden Ausführungen liegt auch die von der Beklagten gerügte Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (5 C 9.03) und vom 19. Oktober 2011 (5 C 25/10) nicht vor, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Beklagte insoweit ihrer Darlegungspflicht Genüge getan hat.

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch eine Betreuung in Kindertagesstätten für "fortsetzungsfähig" erachtet und eine einheitliche Leistungsgewähr in einem Fall bejaht, in dem eine Mutter umgezogen und damit den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfeträger gewechselt hatte (BVerwG, U.v. 14.11.2002 - 5 C 57/01 - BVerwGE 117, 184 ff.).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26
    Hierunter fallen alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9/03 - BVerwGE 120, 116 ff. - juris Rn. 18; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12/09 - BVerwGE 136, 185 ff. - juris Rn. 22; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - BVerwGE 141, 77 ff. - juris Rn. 20 f; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25/11 - BVerwGE 145, 257 ff. - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26
    Hierunter fallen alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, U.v. 29.1.2004 - 5 C 9/03 - BVerwGE 120, 116 ff. - juris Rn. 18; U.v. 25.3.2010 - 5 C 12/09 - BVerwGE 136, 185 ff. - juris Rn. 22; U.v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - BVerwGE 141, 77 ff. - juris Rn. 20 f; U.v. 13.12.2012 - 5 C 25/11 - BVerwGE 145, 257 ff. - juris Rn. 17).
  • VG Schleswig, 27.05.2010 - 15 A 120/09
    Auszug aus VGH Bayern, 23.04.2014 - 12 ZB 14.26
    Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Eltern eines Kindes trennen und ein Elternteil mit dem Kind an einen anderen Ort umzieht, weshalb der bisherige Kindergartenplatz gekündigt wird und nach erfolgtem Umzug, zumal mit einer zeitlichen Unterbrechung, eine neue Anmeldung in einer Kindertagesstätte am neuen Wohnort erfolgt, stellt dies eine gravierende Veränderung der Lebensumstände dar, die eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erfordert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U.v. 27.5.2010 - 15 A 120/09 - juris Rn. 29).
  • VG Hannover, 22.08.2017 - 3 A 5588/15

    Beendigung einer Leistung; Beginn der Leistung; Einheitlichkeit einer Leistung;

    (i) Die Kammer folgt nicht der in Teilen der bisherigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris) zu Fällen der vorliegenden Art vertretenen Auffassung, dass die Kindertagesbetreuung als Jugendhilfeleistung ohnehin keinen Bedarf decke, der eine kontinuierliche Hilfe benötigen würde, und folglich bereits in Ermangelung eines kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs bei einem Ortswechsel eine einheitliche Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne in Form der Kindertagesbetreuung nicht in Betracht komme.

    Der vermeintliche Angebotscharakter der Kinderbetreuung und die Freiwilligkeit der Leistungsinanspruchnahme sind nicht ausschlaggebend (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris Rn. 63; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 21. November 2013, W 3 K 12.876, juris Rn. 25; kritisch dagegen insoweit: Bay.VGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 10).

    (ii) Es ist weiterhin nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem trennungsbedingten Umzug eines Elternteils mit dem zu betreuenden Kind in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers generell um eine so einschneidende Zäsur in den Lebensbedingungen des Kindes handelt, dass sich in solchen Konstellationen die Frage nach dem Bedarf an Kindertagesbetreuung stets neu stellt und daher eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erforderlich wird (so aber: BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014, 12 ZB 14.26, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2014, OVG 6 B 12.13, juris Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Juni 2014, 4 A 82/14, juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 27. Mai 2010, 15 A 120/09, juris Rn. 29; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, W 3 E 12.877, juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2014, 6 K 854/13, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - 6 B 12.13

    Kostenerstattung; Kindertagesbetreuung; Umzug der allein erziehenden Mutter von

    Die Inanspruchnahme der Betreuung einer anderen Kindertageseinrichtung am neuen Wohnort stellt sich bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht als Fortsetzung der Betreuung in der Kindertageseinrichtung des bisherigen Wohnorts dar (Anschluss an: VGH München, Beschluss vom 23. April 2014 - 12 ZB 14.26 -, Rn. 11 bei juris).(Rn.13).

    Die Inanspruchnahme der Betreuung einer anderen Kindertageseinrichtung am neuen Wohnort stellt sich deshalb bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht als Fortsetzung der Betreuung in der Kindertageseinrichtung des bisherigen Wohnorts dar (VGH München, Beschluss vom 23. April 2014 - 12 ZB 14.26 -, Rn. 11 bei juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 4 L 90/18

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

    Hieraus folgt, dass sich auch die akzessorisch zu diesem Leistungsangebot bestehende Übernahmepflicht von Kostenbeiträgen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII a.F. bzw. § 90 Abs. 4 SGB VIII grundsätzlich nach den Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 86 ff. SGB VIII richtet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.04.2014 - 12 ZB 14.26 -, juris, Rn. 6; VG Aachen, Urt. v. 07.09.2010 - 2 K 1964/08 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2014 - 12 A 717/14

    Gewährung von Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe i.R.d. Zuständigkeit des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris; Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 12 ZB 14.26 -, juris.
  • VG Würzburg, 23.10.2014 - W 3 K 13.1117

    Kindergartenbeitrag; Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege); Beginn der Leistung;

    Auch wenn der Wechsel von einzelnen Hilfearten und -formen nicht zwangsläufig als Beginn einer neuen Leistung zu werten ist, lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass immer dann, wenn bereits eine Maßnahme erfolgt ist, jede weitere in diesem Fall erbrachte Jugendhilfeleistung eine einheitliche Leistung darstellt (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 12 ZB 14.26 - juris, Rn. 9).
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